Elternbeitrag: Betreuungsbeitrag und Pauschale
Der Elternbeitrag für die Betreuung Ihres Kindes setzt sich zusammen aus der einmaligen Aufnahmegebühr, dem monatlichen Betreuungsbeitrag plus der monatlichen Versorgungspauschale.
Aufnahmegebühr
Wenn wir Ihnen einen Platz zusagen können, wird vor der Ausfertigung des Betreuungsvertrages eine Aufnahmegebühr in Höhe von 150,00€ fällig.
Diese entfällt für Neuverträge, die für unsere Kinderkrippe QA3 in der Wieseneckstraße 26 in Schwaig geschlossen werden. Für die Einrichtung in der Röthenbacher Hauptstraße 28 erheben wir eine Aufnahmegebühr in Höhe von 75,00€
Nach dem Eingang der Aufnahmegebühr, wird Ihnen der Vertrag per Post zugesendet. Die einmalige Aufnahmegebühr fällt für die Organisation der Platzzusage und die Erstellung der Vertragsunterlagen an.
Bei einem Rücktritt der Eltern vom zugesagten Kitaplatz wird die Aufnahmegebühr nicht zurückerstattet.
Die konkreten Elternbeiträge in Abhängigkeit von den Buchungszeiten finden Sie jeweils bei den einzelnen Kindertagesstätten.
Betreuungsbeitrag
Der von den Eltern zu tragende Betreuungsbeitrag ist, wie gesetzlich vorgesehen, nach durchschnittlicher Buchungszeit gestaffelt. Die durchschnittliche Buchungszeit errechnet sich unabhängig von den tatsächlich gebuchten Tagen wie folgt:
Die Summe aller Betreuungsstunden einer Woche geteilt durch 5 ergibt die rechnerisch durchschnittliche Buchungszeit pro Tag. Diese Zahl können Sie in den Beitragstabellen auf der Seite Ihrer Kita einordnen und zusammen mit der anfallenden Versorgungspauschale Ihren monatlichen Elternbeitrag ausrechnen.
Beispiel: Betreuung am Mo 8:00-14:00=6,0h + Di 8:00-16:00=8,0 + Mi 7:30-15:00=7,5h sind 21,5 Wochenstunden geteilt durch 5 Tage ergibt einen rechnerischen Tagesdurchschnitt von 4,3h.
WICHTIG
Den Elternbeitrag, inkl. Aufnahmegebühr, können Sie bis zu 2/3 der Gesamtkosten bis max. 4.000€ pro Jahr von der Steuer absetzen. Am besten gehen Sie mit Ihrem Betreuungsvertrag zu Ihrem Finanzamt und lassen sich einen Freibetrag in Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen eintragen. So bekommen Sie einen Teil der Betreuungskosten jeden Monat gleich wieder mit dem Gehalt ausbezahlt.
Ferner kann Ihnen Ihr Arbeitgeber, ohne jegliche Sozialabgaben (brutto wie netto), die Beiträge für die Kinderbetreuung ganz oder in Teilen zu Ihrem Gehalt mit ausbezahlen.
Versorgungspauschale
Um die Erzieher:innen von Verwaltungsarbeiten freizustellen, arbeiten wir mit einer Versorgungspauschale statt mit individuellen Essensgeldabrechnungen oder ähnlichem.
Die Versorgungspauschale beträgt ab 01.01.2024 monatlich in der Krippe 70,00 €/85,00€/100,00€ und im Kindergarten 45,00€/60,00€/75,00€ bei 3/4/5 Buchungstagen pro Woche und beinhaltet die Kosten für Essen, Trinken, Windeln, Hygieneartikel, Spielmaterialien etc..
Die Versorgungspauschale ist auf 12 Monate pro Jahr umgelegt und fällt auch an, wenn Ihr Kind nicht in der Kita betreut wird (Schließzeiten, Krankheit etc.). Die Versorgungspauschale kann nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Bayerisches Krippengeld für Kinder ab 1 Jahr
Zum 01.01.2020 trat das Bayerische Krippengeld in Kraft.
Dabei handelt es sich um eine personenbezogene Förderung von Kindern, die das 1. Lebensjahr vollendet haben und in einer vom Bayerischen Freistaat geförderten Kindertageseinrichtung betreut werden.
Die Eltern können auf persönlichen Antrag hin ein Krippengeld von bis zu 100€/Monat bekommen, das direkt vom Freistaat Bayern ausgezahlt wird.
Der Antrag ist beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zu stellen. Grundlegend sind Eltern mit (mind.) einem Krippenkind zuschussberechtigt, wenn ihr Bruttohaushaltseinkommen 60.000€/Jahr nicht übersteigt. Bei Mehrkindfamilien erhöht sich diese Einkommensgrenze um jeweils 5.000€ für jedes weitere Kind. Für Eltern mit 3 Kindern liegt die Einkommensgrenze somit bei 70.000€.
Konkrete Informationen, insb. zur Antragstellung, sowie das Antragsformular finden Sie unter den folgenden Links:
- Infoseite zum Krippengeld vom ZBFS
- Infoblatt zum Krippengeld des ZBFS (pdf-Dokument)
- Startseite zum Antragsformular
Bitte beachten Sie, dass das Bayerische Krippengeld nicht mit dem Beitragszuschuss für Kinder ab 3 Jahren zu verwechseln ist. Vielmehr handelt es sich um eine erzänzende Förderung, denn die Entlastung durch das Bayerische Krippengeld endet genau dann, wenn die Kita-Förderung mittels Beitragszuschuss beginnt.
Beitragszuschuss für betreute Kinder ab 3 Jahre
Mit Neufassung des Bayerischen Kinder- und Bildungsgesetzes (BayKiBiG) vom 24.05.2019 hatte der Bayerische Landtag einen monatlichen Beitragszuschuss i.H.v. 100€ für betreute Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr beschlossen.
Der Zuschuss wird ab dem 1. September jenes Jahres ausgezahlt, in dem das in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung betreute Kind 3 Jahre alt wird. Die Zuschusszahlung endet, wenn das Kind mit Schuleintritt die Kindertageseinrichtung verlässt (vgl. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG).
Dieser Zuschuss ersetzte die bis dahein gültige Regelung, nach der lediglich die Vorschulkinder im letzten Kindergartenjahr monatlich eine finanzielle Unterstützung bekamen.
Der Beitragszuschuss wird nicht direkt an die Eltern ausgezahlt, sondern im Rahmen der öffentlichen Förderung an die Träger weitergereicht. Auf diese Weise werden die Träger in die Lage versetzt, die monatlichen Elternbeiträge jeweils um 100€ zu senken. Dabei ist es unerheblich, ob ein Kind, das 3 Jahre alt wird, noch in der Kinderkrippe oder bereits im Kindergarten betreut wird.